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   BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 4.86   

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BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 4.86 (https://dejure.org/1986,1246)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.1986 - 1 C 4.86 (https://dejure.org/1986,1246)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 1986 - 1 C 4.86 (https://dejure.org/1986,1246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 254
  • NJW 1987, 338
  • NVwZ 1987, 221 (Ls.)
  • DVBl 1986, 1062
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.09.1969 - VII C 65.68

    Vorbeugende Unterlassungsklage, Sog. politisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 4.86
    Die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen liegt auch innerhalb des Aufgabenbereichs, der der Beklagten gesetzlich zugewiesen ist und den sie - wie das Bundesverwaltungsgericht für vergleichbare öffentlich-rechtliche Körperschaften entschieden hat (vgl. z.B. BVerwGE 34, 69 ; 64, 115 ; 64, 298 ) - auch nicht überschreiten darf.
  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 56.79

    Ärztekammer - Verbandszeitschrift - Allgemeinpolitisch

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 4.86
    Die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen liegt auch innerhalb des Aufgabenbereichs, der der Beklagten gesetzlich zugewiesen ist und den sie - wie das Bundesverwaltungsgericht für vergleichbare öffentlich-rechtliche Körperschaften entschieden hat (vgl. z.B. BVerwGE 34, 69 ; 64, 115 ; 64, 298 ) - auch nicht überschreiten darf.
  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 53.79

    Steuerberaterkammer - Haushaltsmittel - Finanzierung - Fachzeitschrift

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 4.86
    Die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen liegt auch innerhalb des Aufgabenbereichs, der der Beklagten gesetzlich zugewiesen ist und den sie - wie das Bundesverwaltungsgericht für vergleichbare öffentlich-rechtliche Körperschaften entschieden hat (vgl. z.B. BVerwGE 34, 69 ; 64, 115 ; 64, 298 ) - auch nicht überschreiten darf.
  • VGH Hessen, 28.11.1983 - VIII OE 95/79
    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 4.86
    Das Berufungsgericht (Urteilsabdruck, GewArch 1984, 234) hat die Klage mit dem Hauptantrag für zulässig, aber unbegründet gehalten.
  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Diese Tätigkeiten werden von dem gesetzlichen Auftrag der Kammer, die Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden zu fördern, gedeckt (vgl. dazu BVerwGE 74, 254).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 16 A 1499/09

    IHK Münster muss nicht aus dem DIHK austreten

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4.86 -, juris, Rdnr. 13 (= BVerwGE 74, 254), zur Mitgliedschaft einer Handwerkskammer beim Deutschen Handwerkskammertag und beim Zentralverband des Deutschen Handwerks; Bay. VGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - 21 BV 04.3175 -, juris, Rdnr. 23 (= GewArch 2007, 417), zur Mitgliedschaft einer Landesapothekerkammer bei der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, sowie Beschluss vom 28. November 2008 - 22 ZB 06.3417 -, juris, Rdnr. 7 (= GewArch 2009, 115), zur Mitgliedschaft einer Industrie- und Handelskammer beim DIHK.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Dezember 1992 - 11 A 10144/92 -, juris, Rdnr. 25 (= GewArch 1993, 289); für vergleichbare öffentlich-rechtliche Kammern siehe BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4.86 -, a. a. O., Rdnr. 14; Bay. VGH, Urteil vom 26. Juni 2007, a. a. O., Rdnr. 23.

    vgl. dazu Möllering, GewArch 2011, 56, 62, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986, a. a. O., Rdnr. 18 ff.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2006 - 7 B 4.05

    Gerichtlicher Eingangsstempel als eine dem Gegenbeweis zugängliche öffentliche

    Ein Verstoß gegen das föderalistische Prinzip liegt nicht vor, da eine berufsständische Kammer mit ihrem Beitritt zu einem privatrechtlichen Verband keine Aufgaben an diesen überträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4/86 -, BVerwGE 74, 254, zur Mitgliedschaft der Handwerkskammer im Zentralverband des Deutschen Handwerks).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass die Beteiligung einer berufsständischen Kammer an einem in der Rechtsform eines eingetragenen bürgerlich-rechtlichen Vereins organisierten Berufsverbandes auch ohne gesetzliche Ermächtigung als Teil der Aufgabenwahrnehmung durch die Kammer zulässig ist, sofern diese Mitgliedschaft im Rahmen des der Kammer gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs liegt (vgl. Urteile vom 10. Juni 1986 - 1 C 4/86 -, a.a.O., - 1 C 9/86 -, NJW 1987, 337).

    Hinzu kommt, dass das Gesetz auf eine materielle Ausfüllung des Begriffs der beruflichen Belange verzichtet und deren Definition dem jeweiligen Entscheidungsfindungsverfahren der gesetzlich bestimmten Organe der jeweiligen Kammer überlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4/86 -, a.a.O.).

    Dies bedeutet aber, eine Aufgabenüberschreitung kann nicht darin liegen, dass die Beklagte sich dank ihrer Kompetenz zur Definition der beruflichen Belange für die Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen zu 2. entscheidet und entsprechend dieser Entscheidung an der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen mitwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4/86 -, a.a.O.), zumal die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 2. und des BFB den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich ihrer Mitglieder nicht überschreiten dürfen (vgl. § 2 der Satzungen).

    Das Zusammenspiel von korporativer Mitgliedschaft und fehlender Bindungswirkung von Beschlüssen der Beigeladenen zu 1. für die gesetzliche Aufgabenerledigung der Beklagten stellen sicher, dass die Mitgliedschaft der Beklagten zu keiner Einschränkung bei der Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4/86 -, a.a.O., zur Drittelbeteiligung der Gesellen in Organen der Handwerkskammer).

  • VG Stuttgart, 15.07.2004 - 4 K 4796/03

    Keine Pflicht der Landesapothekerkammer zum Austritt aus der Bundesvereinigung

    Ein solcher Anspruch kann sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben, weil dieses Grundrecht nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169; BVerwG, Urteile v. 10.06.1986 - 1 C 9/86 und 1 C 4/86 -, NJW 1987, 337 und BVerwGE 74, 254 = NJW 1987, 338) auch davor schützt, durch Pflichtmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, d.h. die Inanspruchnahme muss in dem am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Maß durch die Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben gerechtfertigt sein.

    Es gilt damit das Gleiche wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Mitgliedschaft der Handwerkskammern beim deutschen Handwerkskammertag und beim Zentralverband des deutschen Handwerks (Urt. vom 10.06.1986 - 1 C 4.86 - aaO.).

    Der vorliegende Fall ähnelt damit der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.06.1986 (1 C 4.86, aaO.) entschiedenen Konstellation, wo es um die Mitgliedschaft einer Handwerkskammer beim Zentralverband des deutschen Handwerks ging, in dem auch die Fachverbände des deutschen Handwerks als wirtschaftliche Interessenverbände der Handwerksunternehmer vertreten waren.

  • VGH Bayern, 26.06.2007 - 21 BV 04.3175

    Apothekerkammerrecht: Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Dachorganisation

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass die Beteiligung einer berufsständischen Kammer an einem in der Rechtsform eines bürgerlich-rechtlichen Vereins organisierten Berufsverbandes auch ohne gesetzliche Ermächtigung als Teil der Aufgabenwahrnehmung durch die Kammer zulässig ist, sofern diese Mitgliedschaft im Rahmen des der Kammer gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs liegt (vgl. BVerwG vom 10.6.1986 BVerwGE 74, 254 = DVBl 1986, 1062 = DÖV 1987, 30 = NVwZ 1987, 221 zur Mitgliedschaft der Handwerkskammer in den privatrechtlichen Dachverbänden "Deutscher Handwerkskammertag" und "Zentralverband des Deutschen Handwerks").

    Das Verwaltungsgericht hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte dank ihrer Kompetenz zur Interessendefinition ohne Aufgabenüberschreitung auch dafür entscheiden kann, solche Interessen durch die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu fördern, weil bis zu einer hier nicht berührten äußersten Grenze jede Form der Wahrnehmung beruflicher Belange der Apotheker zulässig ist, für die sich - wie vorliegend - im Willensbildungsprozess der Beklagten eine Mehrheit findet (vgl. BVerwG vom 10.6.1986 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 29.07.2004 - 11 UE 4505/98

    Mitgliedschaft einer Ärztekammer in einem privatrechtlichen Interessenverband

    Ein derartiger Anspruch käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Verbandsmitgliedschaft außerhalb des der Landesärztekammer gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreises läge oder im Hinblick auf die Rechtfertigung des pflichtmitgliedschaftlichen Zusammenschlusses der Kammerangehörigen nicht erforderlich und angemessen wäre, um die zugewiesenen Aufgaben zu fördern und zu wahren (vgl. etwa BVerwG, a.a.O., NJW 1987, S. 337 [338]; BVerwG, Urt. v. 10.6.1986 - 1 C 4/86, BVerwGE 74, 254 [259 f.] = NJW 1987, S. 338 [339]; BGH, Beschl. v. 18.12.1995 - PatAnwZ 3/95, NJW 1996, S. 1899 [1900]; OVG NRW, a.a.O., NWVBl. 2000, S. 425 [427]).
  • VG Berlin, 06.05.2004 - 14 A 385.98

    Apothekerkammer Berlin muss aus der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

    Durch die Mitgliedschaft in privaten Vereinigungen werden nicht etwa Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft auf die jeweiligen privaten Organisationen übertragen, sondern ein derartiges Engagement ist - gleichsam umgekehrt - regelmäßig Teil der Aufgabenwahrnehmung durch die Zwangskörperschaft (grundlegend: BVerwG, Urteil v. 10. Juni 1986 -1 C 4.86 - BVerwGE 74, 254 ff.).

    Angesichts der skizzierten Entstehungsgeschichte der Norm und der bisher ohne jede Rechtsformenbegrenzung aus der Aufgabenzuweisung abgeleiteten "Kooperationsbefugnis" der Kammern mit anderen Organisationen (BVerwG, Urteil v. 10. Juni 1986 -1 C 4.86 -, a.a.O., 255) hätte der Gesetzgeber eine gewollte Formenbeschränkung auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) ausdrücklich festlegen oder zumindest eingetragene/nicht eingetragene Vereine explizit aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herausnehmen müssen.

  • VG Berlin, 19.12.2014 - 4 K 17.11

    Öffentliche Äußerung des DIHK

    Vielmehr ist die - im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgabenerledigung gegebene - rechtliche Ungebundenheit der einzelnen Kammer an die Entschließungen des Beklagten maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mitgliedschaft in einem überregionalen Verband (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 -, BVerwG 1 C 4.86 -, Rn. 20 f., juris).

    Selbst ein Anspruch auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband wird zum Teil nicht ausgeschlossen (Ennuschat/Tille, a.a.O. Fn. 19 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - BVerwG 1 C 4.86 - Rn. 12 ff. = BVerwGE 74, 254 ff. unter dem Gesichtspunkt, dass dort für das streitige Austrittsbegehren aus einem Dachverband keine Zulässigkeitsbedenken formuliert wurden; OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2014, a.a.O., Rn. 57 ff. m.w.N. aus der Literatur).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86

    Ausbildungsförderung: Ausschließliches ausbildungsbedingtes Wohnen nicht bei den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nur, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, - allein um der erstrebten Ausbildung willen (BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]) - außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - FamRZ 1984, 214/215> zum insoweit wortgleichen § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649>; BVerwGE 57, 198 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]; 74, 260 [BVerwG 10.06.1986 - 1 C 4/86]zur insoweit wortgleichen Bedarfsnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG; zum in gleicher Weise auszulegenden § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vgl. Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - , vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - FamRZ 1989, 678/679>, vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 4.86 - NVwZ-RR 1990, 252 f.> und vom 21. Juni 1990 - BVerwG 5 C 3.88 - ).
  • BVerwG, 18.06.1996 - 1 B 198.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Befreiung von der

    Die Klägerin behauptet, sie sei durch die Satzung des Versorgungswerks der Beklagten von jeder Mitwirkung bei deren Willensbildung vollständig ausgeschlossen; dies stehe im Widerspruch zu Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1968 - BVerwG 1 C 4.66 - (Buchholz 451.30 Steuerberater Nr. 2) und vom 10. Juni 1986 - BVerwG 1 C 4.86 - (Buchholz 430.1 Kammerrecht Nr. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1999 - 8 A 395/97

    Disziplinarrechtlicher Charakter des Berufsgerichtsverfahrens nach dem

  • OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02

    Handwerkskammer, Mitgliedsbeitrag, Zusatzbeitrag, Aufgaben der Handwerkskammer,

  • BGH, 18.12.1995 - PatAnwZ 3/95

    Zulässigkeit der Mitgliedschaft der Patentanwalskammern im "Bundesverband der

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187

    Rechtmäßigkeit des Handwerkskammerbeitrags

  • VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269

    Zulässigkeit einer Klage bei Nichtherantragung des Begehrens an den Beklagten vor

  • VG Düsseldorf, 26.09.2007 - 20 K 4698/06

    Streit über den Umfang des Kontrollanspruchs von Kammermitgliedern zur

  • VG Frankfurt/Main, 17.03.2000 - 7 E 1044/97

    Scientology-Kirche - zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK und zur Beitragspflicht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.12.1992 - 11 A 10144/92

    Mitglied einer IHK; Verweigerung des Beitrages; Wirtschaftspolitik der Kammer;

  • VGH Bayern, 28.11.2008 - 22 ZB 06.3417

    Mitgliedschaft einer IHK im DIHK e.V.; Einwirkung einer IHK auf den DIHK e.V.;

  • BVerwG, 19.06.1986 - 1 C 1.86

    Rechtsmittel

  • VG München, 22.09.2009 - M 16 K 09.1201

    Öffentlichkeitsarbeit bzw. Werbekampagne der Bayerischen Apothekerkammer und der

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